von Petra in brd-schwindel.org
Heute betrachten wir mal die Legalität eines BRD-Staatsanwaltes. Und ohne das Ergebnis vorweg nehmen zu wollen, kann man auch hier wieder feststellen, daß in diesem Land nichts, aber auch gar nichts auf legalen Füßen steht. Auch nicht der Staatsanwalt!
Ein Bürger wird durch die Staatsanwaltschaft, sich ausgebend als Staatsanwalt, verfolgt und angeklagt.
Nach den hier aufgeführten Informationen ist ein in der jeweiligen Anklageschrift benannter Staatsanwalt kein verfassungskonform bestallter Staatsanwalt, siehe u.a. Expertise Grundrechtepartei.
Ein BRD-Staatsanwalt hat anstelle des Beamteneides fälschlich den Richtereid geleistet. Und dies hat JEDER Staatsanwalt so getan, so dass bereits an dieser Stelle gesagt werden kann, dass jede Anklage, die durch einen BRD-Staatsanwalt erhoben wurde, NULL und NICHTIG ist!
Und das ist die dazu gehörige Begründung:
Da ein Staatsanwalt Beamter i.S.d. Art. 33 GG und kein Richter i.S.d. Art. 92 i.V.m. Art. 97 GG ist, hat er den Beamteneid gemäß § 38 BeamtStG und nicht den Richtereid gemäß § 38 DRiG zu leisten. Die Eidesformeln in den beiden genannten Vorschriften sind nicht identisch, sondern entsprechend dem ihnen vom Bonner Grundgesetz übertragenen Amt wie folgt, verschieden geregelt:
§ 38 BeamtStG
Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichtengewissenhaft zu erfüllen.
Der Beamte ist demnach in seiner Amtsausübung verpflichtet, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und zu verteidigen. Er ist somit kein Richter im Sinne des § 38 DRiG.
§ 38 DRiG
Ich schwöre, das Richteramtgetreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Der Richter ist dem entgegen in seiner Amtsausübung verpflichtet, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben. Er ist somit kein Beamter im Sinne des § 38 BeamtStG.
Bereits aus der Formulierung des § 38 BeamtStG vom 17.06.2008, vormals § 58 BBG, sowie der entsprechenden Vorschriften in den einzelnen Landesbeamtengesetzen ergibt sich, dass die Eidesleistung neben der Aushändigung der Ernennungsurkunde rechtsbegründende Wirkung hat. Das ergibt sich insbesondere auch aus der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 BeamtStG, die da heißt:
Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich herausstellt, dass der mit der Ernennungsurkunde ernannte Amtsträger keinen oder einen nicht dem Amt entsprechenden Eid geleistet hat (Kompatibilität von Ernennung und Eid / Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Treuepflicht des Amtsträgers). Die Kompatibilität von Ernennung und Diensteid ergibt sich unverbrüchlich aus den grundgesetzlichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 33 Abs. 4 GG, der da lautet:
„Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.“
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird also durch die Ernennung und das Treueverhältnis durch den Treueeid des Beamten begründet.
Da sich dieser Diensteid des Beamten in Deutschland in Inhalt und Ausrichtung von dem des Richters elementar unterscheidet, kann demnach der Richtereid nicht für den Beamten (der Staatsanwaltschaft) gelten.
Beamte stehen also zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, während der Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 GG persönlich und sachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.
(Anm. d. Redaktion: So sollte es zumindest vom Gesetz her sein. Daß es nicht so ist und es den Richtern herzlich egal ist, was in den Gesetzen steht, beweisen die Richter mit jeder Gerichtsverhandlung aufs Neue – zumindest ist das die persönliche Erfahrung der Redaktion)
Eine unzutreffende Eidesleistung des Staatsanwaltes hat zur Folge, dass er das ihm übertragene Amt als Staatsanwalt nicht ausüben darf, weil er nicht gemäß § 38 BeamtStG geschworen hat, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und seine Amtspflichtengewissenhaft zu erfüllen.
Die unzutreffende Eidesleistung des Staatsanwaltes hat zur weiteren Folge, dass die von ihm unter diesen beamtenrechtlich fehlerhaften Voraussetzungen getroffenen Entscheidungen nichtig sind, sie also nicht existieren (oder nur zum Schein) und keinerlei Rechtswirkungen erzeugen.
Da der für die Staatsanwaltschaft auftretende Staatsanwalt nicht den Beamteneid geleistet hat, besteht keine Kompatibilität zwischen der Ernennungsurkunde zum Staatsanwalt und dem von ihm fälschlich geleisteten Richtereid. Das hat zur Folge, dass er die Funktion des Staatsanwalts nicht ausüben darf mit der weiteren Folge, dass die von ihm unterzeichnete Anklageschriften u.a. rechtlich gar nicht existieren.
Dem erkennenden Gericht wird als Entscheidungshilfe die gemäß § 31 BVerfGG auch alle Gerichte unverbrüchlich bindende Entscheidung des BVerfG vom 6.5.2008 in 2 BvR 337/08 als ständige Rechtsprechung zur Kenntnis gebracht:
„Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt.“
Zu diesen gesetzlichen Vorschriften zählt zuvörderst der Beamteneid.
Und nun soll mir doch einer mal erklären, was im Hinblick auf diese rechtlichen Grundlagen, die allesamt dem BRD-Recht entsprechen, tagtäglich an den BRD-Gerichten für eine Show abgezogen wird. Alles Opium für´s Volk! Und wenn einer kommt und dem Gericht genau diese Rechtsgrundlagen vorlegt, dann wird sofort die Reichsbürgerschublade aufgemacht. Was soll das?!
Das ist BRD-Recht, niemand hat sich das einfach so aus den Fingern gesogen, doch die Gerichte interessiert das einen feuchten Dreck!
Wovor haben Richter und Staatsanwälte soviel Angst, daß immer wieder diese dämliche Nazinummer abgezogen wird? Und wie lange läßt sich das Volk diese Nummer noch gefallen? Und vorallem, was passiert, wenn sie es sich mal nicht mehr gefallen lassen und einfach mal den Kanal voll haben von diesen wandelnden Großkotzen.
Darüber sollte man sich Gedanken machen, denn darin steckt Bürgerkriegspotenzial. Wer provoziert dieses Potenzial? Und vorallem, wer profitiert von diesem Potenzial? Das Heraufbeschwören der „ewigen Schuld“ Update 2.0 ???
Also bis bald
Eure Petra K.
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