Motu Proprio vom Papst 11.07.2013!

SEINER HEILIGKEIT PAPST FRANZISKUS ÜBER DIE GERICHTSBARKEIT DER RECHTSORGANE DES STAATES DER VATIKANSTADT IM BEREICH DES STRAFRECHTS

In der heutigen Zeit ist das Gemeinwohl zunehmend bedroht durch das staatenübergreifende und organisierte Verbrechen, den unangemessenen Umgang mit dem Markt und der Wirtschaft sowie durch den Terrorismus. Es ist daher notwendig, dass die internationale Gemeinschaft geeignete Rechtsmittel anwendet, die es ermöglichen, der Kriminalität vorzubeugen und ihr entgegenzuwirken, indem sie die internationale Zusammenarbeit der Justiz im Bereich des Strafrechts fördern. Durch die Unterzeichnung zahlreicher internationaler Abkommen auf besagtem Gebiet hat der Heilige Stuhl, der auch im Namen und Auftrag des Staates der Vatikanstadt handelt, stets betont, dass diese Vereinbarungen Mittel sind zur effektiven Bekämpfung der kriminellen Aktivitäten, die die Menschenwürde, das Gemeinwohl und den Frieden bedrohen. In dem Wunsch, die Bemühungen des Apostolischen Stuhls um eine diesbezügliche Zusammenarbeit zu stärken, ordne ich durch das vorliegende Apostolische Schreiben in Form eines »Motu Proprio« an:

1. Die zuständigen Rechtsorgane des Staates der Vatikanstadt üben die Strafgerichtsbarkeit auch aus in Bezug auf:

a) Straftaten, die gegen die Sicherheit, die grundlegenden Interessen oder die Güter des Heiligen Stuhls gerichtet sind;

b) die Straftaten, die erwähnt werden im: – Gesetz des Staates der Vatikanstadt Nr. VIII vom 11. Juli 2013, das »Ergänzende Normen im Bereich des Strafrechts« enthält; – Gesetz des Staates der Vatikanstadt Nr. IX vom 11. Juli 2013, das »Änderungen im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung« enthält; die von den unter dem folgenden

Punkt 3 aufgeführten Personen im Rahmen ihrer Amtsausübung begangen wurden;

c) jede andere Straftat, deren Bekämpfung von einem internationalen Abkommen verlangt wird, das vom Heiligen Stuhl unterzeichnet wurde, wenn der Täter sich im Staat der Vatikanstadt befindet und nicht ins Ausland ausgeliefert wurde.

3. Im Rahmen des Vatikanischen Strafgesetzes werden den »öffentlichen Amtsträgern« gleichgestellt: [ehemalige vom Gesetz freigestellte “Privatbeamte” sind nun innerhalb dessen, was das Gesetz diktiert und werden haftbar gemacht, auch bekannt als „Staatsdiener“]

a) die Mitglieder, Beamten und Mitarbeiter der verschiedenen Einrichtungen der Römischen Kurie sowie der mit ihr verbundenen Institutionen; [weltweite Unternehmen und alle Individuen in der Treuhand sind Unternehmen gemäß ihrer Geburtsurkunde]

b) die Päpstlichen Gesandten und die diplomatischen Mitarbeiter des Heiligen Stuhls; [Der Papst regiert die Kirche/Menschen/Treuhand, alle Menschen in der Geburts-Treuhand, durch die Römische Kurie, dem regierenden Organ des Vatikans]

c) Personen, die vertretende, verwaltende oder leitende Funktionen bekleiden, sowie jene, die – auch »de facto« – unmittelbar vom Heiligen Stuhl [Treuhand Begünstigte] abhängige Körperschaften verwalten und kontrollieren und die im Verzeichnis [durch Geburtsurkunden] der kirchlichen Rechtspersonen [Legale Fiktion repräsentiert durch deine Geburtsurkunde mit NAME IN GROSSBUCHSTABEN] eingetragen sind, das im Governatorat des Staates der Vatikanstadt geführt wird;

d) jede weitere Person, die einen administrativen oder juristischen Auftrag am Heiligen Stuhl besitzt, sei es ständig oder vorübergehend, entlohnt oder unentgeltlich, auf jedweder Ebene der Hierarchie. [alle Staatsdiener]

4. Die unter Punkt 1 erwähnte Gerichtsbarkeit schließt auch die administrative Verantwortung der Rechtspersonen ein, die sich aus einer Straftat herleitet, wie es von den Gesetzen des Staates der Vatikanstadt geregelt wird. [Staatsdiener sind nun haftbar für ihre Verbrechen gegen die Menschlichkeit]

5. Falls in anderen Staaten in derselben Sache vorgegangen wird, kommen die im Staat der Vatikanstadt gültigen Normen über die konkurrierende Gerichtsbarkeit zur Anwendung.

6. Art. 23 des Gesetzes Nr. CXIX vom 21. November 1987, durch das die Gerichtsordnung des Staates der Vatikanstadt verabschiedet wurde, bleibt weiterhin gültig. Dies beschließe und bestimme ich ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung. Ich bestimme, dass das vorliegende Apostolische Schreiben in Form eines »Motu Proprio« durch die Veröffentlichung im Osservatore Romano promulgiert werde und am 1. September 2013 in Kraft trete. Gegeben zu Rom, aus dem Apostolischen Palast, am 11. Juli 2013, im ersten Jahr meines Pontifikats. FRANCISCUS

Als Download: MOTU PROPRIO in deutsch VOM PAPST 11 7 2013

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