BverfGE 1766/2015 – Grundrechtberechtigung der jP. Staat Bundesrepublik

Der Staat ist nicht Grundrecht(berechtigt) (fähig), und das gilt weltweit für alle sogenannten Staaten. Sie sind Grundrechtverpflichtet!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

siehe Grundrecht Wiki

Grundrechtberechtigt

http://www.bverfg.de/e/rk20151103_1bv…
Auf die Gültigkeit des Grundsatzes – „Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“ vor dem Hintergrund, daß die deutsche (Zivil)Recht(s)ordnung vom römischen Recht geprägt ist, hat der zitierte römisch-rechtliche Recht(s)grundsatz „nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“ aus dem Corpus iuris civilis (D. 50, 17, 54) besondere Recht(s)bedeutung.

Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet!
Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat!

Ein Verband juristischer Personen ohne Grundrecht ist nicht

grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig, sondern nur schuldfähig,

denn für juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Konfusions- und Durchscheinargumentation gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht.

Nichtreduzierbare Komplexität (kI) ist ein irreduzibel, originär und komplexes System, das aus mehreren zusammenpassenden und zusammenwirkenden Grundelementen besteht, die zur Grundfunktion beitragen, wobei das Entfernen oder neu Erfassen irgendeines der Teile bewirkt, daß das System effektiv zu funktionieren aufhört. Justiz ist daher kein Recht!

Die Rechtform und das Recht der jP. Bundesrepublik Deutschland ist nicht bestimmt, da die reine Fiktion ist. Aus diesem Grund ist die jP. Bundesrepublik auch nach § 12 InsO nicht insolvenzfähig, da sie ohne Recht nicht materelisiert werden kann.

Die Feststellung der jP. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 1 BvR 1677/15 vom 03.11.2015 ist

• Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Recht ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt, und

• Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden.

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